Satzung

Die Satzung des Sportvereins Weidenberg e.V.

 Stand 30.04.2010

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)  Der Verein führt den Namen „Sportverein Weidenberg e. V.“.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Weidenberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bayreuth eingetragen.

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4)  Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt. In gleicher Weise wird die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zu den jeweiligen Fachverbänden der Abteilung, denen das Mitglied angehört vermittelt, sofern der Verein Mitglied der betreffenden Fachverbände ist.

 

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

 

(1)  Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

 

(1)  Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in

 

  • Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,
  • Instandhaltung und Unterhaltung der Sportanlagen und Sportgeräte
  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
  • sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.

(2)  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

 

(1)  Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2)  Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

(3)  Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4)  Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5)  Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6)  Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(7)  Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8)  Vom Vereinsausschuss können per Beschluss ihm Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

(9)  Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereinsausschuss erlassen und geändert wird.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2)  Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

(3)  Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

(4)  Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres, für die Wahl des Jugendsprechers der jeweiligen Abteilung mit Vollendung des 16. Lebensjahres passives Wahlrecht.

(5)  Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur für die Wahl des Jugendsprechers stimmberechtigt. Im Übrigen, sind die Mitglieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

(2)  Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.

(3)  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a)    wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.

b)    wenn das Mitglied n erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

c)    wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnung bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,

d)    wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens

e)    wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§45 StGB) verliert.

Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig. Der Betroffene kann den Beschluss des Vereinsausschusses binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Zustellung des Beschlusses des Vereinsausschusses bzw. der Mitgliederversammlung zu laufen. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

(4)  Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

(5)  Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Absatz 3 für den Vereinsauschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geregelt werden

a)    Verweis

b)    Ordnungsgeld bis zum Höchstbetrag von EUR 100,–

c)    Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört.

d)    Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude

(6)  Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen.

(7)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

 

§ 7 Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen

 

(1)  Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages (Geldbeitrages) verpflichtet

(2)  Die Abteilungen können abteilungsspezifische Beiträge (Geldbeiträge) beschließen.

(3)  Bei einem nicht vorhersehbaren abteilungsspezifischen Finanzbedarf kann die Abteilung die Erhebung einer Umlage (Geldbeitrag) beschließen. Diese darf das 5-fache eines Abteilungsbeitrages nicht überschreiten.

(4)  Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren und Beiträge gemäß § 7 Abs. 1 und deren Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung über die Abteilungsbeiträge gemäß § 7 Abs. 2 und die abteilungsspezifischen Umlagen gemäß § 7 Abs. 3 erfolgt durch die jeweilige Abteilungsversammlung mit Zustimmung des Vereinsausschusses. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, können die Beiträge gemäß § 7 Abs. 1 und 2 und/oder die Umlage gemäß § 7 Abs. 3 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

(5)  Geldbeiträge und Umlagen dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein.

 

§ 8 Organe des Vereines

 

Organe des Vereines sind:

• Die Mitgliederversammlung (MV)

• Der Vereinsausschuss (VA)

• Der Vorstand (V)

• Die Abteilungsversammlungen (AV)

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Jedes Mitglied kann daran teilnehmen. Jedes Mitglied ab dem vollendendeten 16. Lebensjahr kann im Rahmen der Tagesordnung Anträge stellen.

(2)  In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt:

a)    Alle Mitglieder des Vereinsausschusses,

b)    die Delegierten der Abteilungen nach folgender Maßgabe:

  • bis 100 Mitglieder je Abteilung 3 Delegierte
  • je weitere angefangene 50 Mitglieder, 1 Delegierter,
  • insgesamt jedoch nicht mehr als 10 Delegierte pro Abteilung.
  • Berechnungsgrundlage für die Delegierten ist die letzte BLSV-Mitgliederstatistik zum 31.12. des Geschäftsjahres.

c)    Jede stimmberechtigte Person hat insgesamt nur 1 Stimme. Diese ist nicht übertragbar.

d)    Die Delegierten sind in den Abteilungsversammlungen zu wählen. Die Namen sind dem Vorstand spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

(3)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr möglichst bis zum 30.04. statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von 1/3 der Vereinsmitglieder oder von 1/5 der Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand betragt wird.

(4)  Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand durch Veröffentlichen im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Weidenberg. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge Ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(5)  Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung, über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Liegenschaften und über die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedürfen der Zweitdrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6)  Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, wenn mehr als 1. Kandidat zur Auswahl steht oder mindestens 3 Stimmberechtigte dies beantragen. Mehrere Wahlen können in einem Wahlgang erfolgen.

(7)  Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(8)  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)    Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes

b)    Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen

c)    Beschlussfassung über das Beitragswesen

d)    Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen

e)    Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind

(9)  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 10 Der Vereinsausschuss

 

(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus

• den Mitgliedern des Vorstandes,

• den Abteilungsleitern,

• dem Jugendsprecher

Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.

(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

(3) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

 

§ 11 Vorstand

 

(1)    Der Vorstand besteht aus dem

 

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Schatzmeister
  • stellvertretenden Schatzmeister
  • Schriftführer
  • stellvertretenden Schriftführer

(2)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und durch den 2. Vorsitzenden jeweils allein vertreten (Vorstand im Sinne des „ 26 BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung berechtigt ist.

(3)    Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet, und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mietgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereins wahrnehmen.

(4)    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art bzw. bei Dauerschuldverhältnissen mit einem Jahresgeschäftswert von mehr als € 2.000,00 für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.

(5)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.

 

§ 12 Abteilungen

 

(1)    Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

(2)    Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter, den Jugendleiter, den Schülerleiter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf durch den Abteilungsleiter einberufen.

(3)    Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendleiter, Schülerleiter und Mitarbeiter sowie die Delegierten der Abteilungen werden von der jeweiligen Abteilungsversammlung gewählt. Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, wenn mindestens 3 Stimmberechtigte dies verlangen. Steht bei einer Wahl mehr als 1 Kandidat zur Auswahl, muss schriftlich abgestimmt werden. Mehrere Wahlen können in einem Wahlgang erfolgen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint

(4)    Stimmrecht und Antragsrecht im Rahmen der Tagesordnung hat jedes Vereinsmitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat und zum Zeitpunkt der Abteilungsversammlung der Abteilung angehört. Stimmrecht und Antragsrecht hat weiter der 1. Vorsitzende des Vereins im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende.

(5)    Die ordentliche Abteilungsversammlung findet einmal im Kalenderjahr möglichst bis zum 20.03. statt. Eine außerordentliche Abteilungsversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Abteilungsmitglieder oder vom Vereinsausschuss schriftlich und unter Angabe der Gründe des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(6)    Die Einberufung zu den Abteilungsversammlungen erfolgt mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Abteilungsleiter durch Aushang im Vereinskasten.

(7)    Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Alle Kassengeschäfte der Abteilungen sind spätestens zum Ende des laufenden Geschäftsjahres dem Vereinskassier und den Kassenprüfern des Vereins zur Prüfung vorzulegen. Die Einzelheiten regelt die vom Vereinsausschuss zu erlassende Finanzordnung.

(8)    Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

§ 13 Vereinsjugend

 

(1)    Die Jugend des Vereines führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung.

(2)    Die Vereinsjugendversammlung wählt ihren Jugendsprecher. Wahlberechtigt sind Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

(3)    Das Nähere regelt die Jugendordnung.

§ 14 Kassenprüfung

 

(1)    Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfern überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

(2)    Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.

(3)    Sonderprüfungen sind möglich.

(4)    Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

 

§ 15 Wahlperiode, Wählbarkeit

 

(1)    Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleitung der Jugendsprecher sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Die Delegierten sind von den Abteilungen jährlich zu wählen. Scheidet ein Mitglied eines Organs vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist das fehlende Mitglied vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit hinzu zu wählen.

(2)    Tritt der Vorstand in seiner Gesamtheit zurück, so ist innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche MV mit dem Tagesordnungspunkt „Neuwahlen des Vorstandes“ einzuberufen. Die Einladung und Versammlungsleitung obliegen einem vom Vereinsausschuss zu bestellenden Abteilungsleiter.

 

§ 16 Ordnungen, Richtlinien

 

Der Vereinsausschuss kann bei Bedarf Vereinsordnungen und Vereinsrichtlinien beschließen, insbesondere eine Finanzordnung und eine Jugendordnung erlassen.

 

§ 17 Auflösung des Vereines

 

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(2)  Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an den Bayerischen Landes-Sportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung an den Markt Weidenberg mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

§ 18 Haftung des Vereins

 

Für Schäden, die einem Mitglied aus der Teilnahme von Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Vereinseinrichtungen entstehen, haftete der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. das Vereinsregister in Kraft.

 

§ 19 Inkrafttreten

 

(1)    Die Satzung wurde bei der Jahreshauptversammlung am 30.04.2010 in Weidenberg beschlossen und tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

(2)    Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.

 

Hier gibt es die Satzung noch zum Download